Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 43 Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/43#abs-1 (1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter

1.
in einer Personalvertretung,
2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/43#abs-2 (2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

§ 42 § 44